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1. Da einige unserer Artikel nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden dürfen, benötigen wir bei der Erstbestellung von Gaswaffen, Luftdruckwaffen, Abwehrsprays,
Elektroschockern,Munition und zweischneidigen Messern eine Kopie ( Vorder- und Rückseite )des Personalausweises. Die Ausweiskopie können Sie uns per Post, per Fax (Feinmodus oder auf "hell"
stellen) oder gescannt per e-Mail zusenden. Für Folgeaufträge ist dieses dann nicht mehr notwendig.Alle mit „P“ gekennzeichnetenArtikel werden ausschließlich an berechtigte Personen von
Polizei, BGS,Zoll und Bundeswehr geliefert. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich an die Dienststelle des Auftraggebers. Auftragsbezogene Daten werden nur für den internen Zweck gespeichert und nicht an
Dritte oder Behörden weitergegeben.
2. Lieferungen ins Ausland versenden wir nur gegen Vorkasse oder PayPal. Bitte warten Sie unsere Auftragsbestätigung ab, bevor Sie eine Zahlung
veranlassen. Wir liefern gemäß den Vorschriften des deutschen Waffengesetzes. Bitte informieren Sie sich vor der Auftragserteilung über die nationalen Waffengesetze Ihres Landes. Wir können von hier
auskeine Auskunft geben.
3. Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, per Nachnahme zzgl. € 6,90 Versandkostenpauschale. Bei Versand per Nachnahme zzgl € 2,00
Einzugsentgeld durch den Postzusteller. Bei Kleinaufträgen unter € 30.- muss auf Grund der hohen Kosten ein Versandkostenanteil von € 6,90 erhoben werden. Nachlieferungen auf
Grund fehlender Artikel sind portofrei.
4. Bei Lieferung auf Rechnung ist die Zahlung innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum fällig. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt
Mahngebühren und Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
5. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser unumschränktes Eigentum und unterliegen der Unpfändbarkeit.Wird die
Ware weiterverkauft, so gilt die hierdurch entstehende Forderung an den Dritten als auf uns übertragen.
6. Alle angegebenen Verkaufspreise sind freibleibend inkl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Trotz sorgfältiger Kontrolle kann es zu Druckfehlern kommen. Wir bitten um Ihr Verständnis, daß wir dafür keine Haftung übernehmen können. Wir behalten uns vor, Preiserhöhungen
unserer Vorlieferanten oder Währungsschwankungen unangekündigt weiterzugeben.
7. Der technische Fortschritt geht auch an unseren hochwertigen Produkten nicht vorbei. Technische
Änderungen sowie Produktverbesserungen können von den Abbildungen im Katalog abweichen und sind kein Umtauschgrund. Produkte, die für den Auftraggeber angefertigt werden müssen, sind grundsätzlich vom
Umtausch ausgeschlossen.
8. Für alle Waren gilt die jeweils gültige gesetzliche Garantiezeit, sofern nicht der Hersteller eine längere Garantiezeit gewährt.9. Für die Auftragsannahme
und Lieferung gilt immer die zur Zeit gültige Rechtsprechung.Wir behalten uns vor, bei Gesetzesänderung - insbesondere des Waffengesetzes- vor der WarenauslieferungRücksprache mit Ihnen zu
halten.
10. 10. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von (zwei Wochen) ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) (oder durch
Rücksendung der unbenutzten Sache) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (oder der unbenutzten
Sache) . Der Widerruf ist zu richten an: Ulrich Plümacher Scheideweg 98 45966 Gladbeck Tel: 02043-945947 Fax: 02043-945947 eMail: info@luftgewehre.org
Bei Warenwerten über 40 EUR
werden wir die Ware auf unsere Kosten bei Ihnen abholen lassen. Bitte senden Sie auf keinen Fall Waren ohne Rücksprache mit uns zurück. Falls sie Waren ohne Rücksprache zurücksenden, werden wir die Kosten
nur bis zur Höhe des von uns beauftragten Versandunternehmens übernehmen. Bei Bestellungen bis 40 EUR tragen Sie das Porto. Wenn Sie beschädigte oder abgenutzte Waren zurückschicken, wird der gesetzlich
zulässige Betrag in Abzug gebracht. Dies können Sie vermeiden, indem Sie lediglich die Ware einer Prüfung unterziehen, wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, und diese ohne Gebrauchsspuren
und in der Originalverpackung zurückschicken.
11. -gestrichen-
12. Sofern eine oder mehrere Abschnitte unserer AGB unwirksam sind oder gegen geltendes Recht verstoßen, so behalten
alle anderen Punkte der AGB ihre Gültigkeit Gladbeck, 12 Juli 2001
Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und
CO2-Waffen
Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen über
7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).
Der Erwerb und Besitz von
Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen unter
7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei
möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2,
Abschnitt2, Unterabschnitt
2 Nr. 1.1)
Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und
CO2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend
den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden
sind (Anlage § 2 Abs.1
und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2
Nr. 1.2).
2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen (egal
welche
Energie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche
Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder
des eigenen
befriedeten Besitztums ausübt.
Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die
Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem
anderen
Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis
umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport
zum Büchsenmacher oder zum
Schießstand).
3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4
Satz 1 WaffG).
Ausnahmen
gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im
befriedeten
Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von
nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht
verlassen
können.
4. Hinweispflicht des Händlers beim Überlassen von Druckluft-, Federdruckwaffen
und CO2-Waffen
Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim
Überlassen
von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO2-Waffen auf das Erfordernis des
Waffenscheins zum Führen und einer Schießerlaubnis hinzuweisen (§ 35 Abs. 2
Satz 1
WaffG).
Umgang mit Gas- und Signalwaffen ab dem 01. April 2003:
1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen
Der Erwerb und
Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18
Jahren. 2. Führen von Gas- und Signalwaffen
Nur wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder
des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und
2.1 WaffG-neu).
Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche
Eignung besitzt.
Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine
Erlaubnis.
3. Schießen mit Gas- und Signalwaffen
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig.
Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4
WaffG-neu:
1. Notwehr, Notstand
2. mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen
3. mit Schußwaffen aus denen nur Kartuschenmunition verschossen
werden kann
1. durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtende
Vorführungen,
2. zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichjen Betrieben
4. im befriedeten Besitztum – mit Genehmigung
des Inhabers des Hausrechtes – mit Schußwaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
5. mit Schreckschuss- oder Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder
Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
4. Hinweis- und Protokollierpflicht des Händlers beim
"Kleinen Waffenschein"
Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auf das Erfordernis des Kleinen
Waffenscheins und einer Schießerlaubnis sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne Kleinen Waffenschein hinzuweisen und dieser Hinweis zu protokollieren (§ 35 Abs. 2 WaffG-neu).
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