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1. Da einige unserer Artikel nur an Personen über 18 Jahren verkauft werden 2. Lieferungen versenden wir nur gegen Vorkasse oder PayPal. Bitte warten Sie 3. Versand und Versandkosten: Für Deutschland: € 6,90 Für Europa: (ohne Waffen und Munition) € 15,90 Wir akzeptieren als Zahlung: Vorkasse und PayPal. Sofern Sie Vorkasse gewählt haben prüfen wir die Verfügbarkeit 4. Bei Lieferung auf Rechnung (gilt nur für Behörden) ist die Zahlung innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum 5. Alle Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser unumschränktes 6. Alle angegebenen Verkaufspreise sind freibleibend inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 7. Der technische Fortschritt geht auch an unseren hochwertigen Produkten nicht 8. Für alle Waren gilt die jeweils gültige gesetzliche Garantiezeit, sofern nicht der
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Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2-Waffen1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2-WaffenDer Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2-Waffen über7,5 Joule ist erlaubnispflichtig (WBK) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG). Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2-Waffen unter7,5 Joule, die mit einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertragesgenannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2). 2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2-WaffenDas Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2-Waffen (egal welcheEnergie/Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand, in einem abgeschlossenenm Behältnis.) 3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2-WaffenJedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WaffG). Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG: Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können. 4. Hinweispflicht des Händlers beim Überlassen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2-WaffenIm gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim Überlassen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO 2-Waffen auf das Erfordernis desWaffenscheins zum Führen und einer Schießerlaubnis hinzuweisen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Umgang mit Gas- und Signalwaffen ab dem 01. April 2003:
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, und der dazugehörigen Munition ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren. Nur wer die tatsachliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäfträume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis – kleiner Waffenschein – (§ 10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäfträumen oder des eigenen befriedeten Besitztums umgehen will, braucht keine Erlaubnis.
Jedes Schießen außerhalb von Schießständen ist erlaubnispflichtig. Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 WaffG-neu:
4. Hinweis- und Protokollierpflicht des Händlers beim "Kleinen Waffenschein" Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auf das Erfordernis des Kleinen Waffenscheins und einer Schießerlaubnis sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne Kleinen Waffenschein hinzuweisen und dieser Hinweis zu protokollieren (§ 35 Abs. 2 WaffG-neu).
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| Ulrich Plümacher Ulrich Plümacher - Scheideweg 98 (kein Lager - Selbstabholung nur nach vorheriger Anmeldung) - 45966 Gladbeck - Zuletzt aktualisiert am Impressum |